Wir öffnen Schranken
Wir verfügen über ein zertifiziertes Instandhaltungs-Management-System und übernehmen für Ihre Fahrzeuge die verpflichtenden ECM-Funktionen I-III. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft fokussieren, während wir mit aktuellstem Branchenwissen auf sich stetig verändernde Richtlinien reagieren.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 ist in Europa die für die Instandhaltung zuständige Stelle (Entity in Charge of Maintenance – ECM) für Eisenbahnfahrzeuge verpflichtend eingeführt. Dies sorgt für standardisierte Prozesse eine einheitliche Kommunikation im europäischen Raum und trägt somit wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Schienenverkehr bei.
Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig. Sie können die Aufgaben der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) selber wahrnehmen oder per Vertrag auf einen Dritten übertragen.
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 ist verbindlich für alle Schienenfahrzeuge seit dem 16.06.2022 umzusetzen
- Die ECM-Funktionen II, III und IV können teilweise oder vollständig an Dritte vergeben werden, dennoch ist die ECM (= ECM I Funktion) IMMER für alle vier Funktionen verantwortlich
- Im ECVVR* (früher nationales Fahrzeugregister (NVR)) sind immer Besitzer, Halter und ECM des Fahrzeugs eingetragen
- Für jedes Fahrzeug ist nur eine ECM zulässig im ECVVR*
- Die Ummeldung der ECM im ECVVR* (mit dem entsprechenden Organisationscode) übernimmt der Halter
* (European Virtual Vehicle Register)